| Het Systeem
Historische Entwicklung
Das gegenwärtige politische System der Republiek de Hollunderlande entwickelte
sich nach dem Zusammenbruch der hulländischen Monarchie im Jahre 1928.
Das Verfassungswesen, wie es im folgenden erläutert werden wird, wurde
wie auch der Föderalismus prinzipiell beibehalten. Die Rechte des Königs
und seines Ministerpresidenten wurden auf den President vereinigt, der direkt
vom Volk gewählt wird.
Verfassungswesen
Die Republiek de Hollunderlande verfügen über ein politisches System,
das im internationalen Vergleich seinesgleichen sucht. Kennzeichnend ist zum
ersten, daß keine kodifizierte Verfassung existiert. Stattdessen existieren
mehrere Gesetze im Verfassungsrang, die das Staatswesen der Republiek de Hollunderlande
regeln. Sie können jedoch wie jedes andere Gesetz von der Legislative wieder
geändert oder abgeschafft werden, ohne daß hiefür ein spezielles
Quorum verlangt würde. Als Grundlage für das gesamte hulländische
Verfassungswesen gilt "De Groot Vrijbrief" aus dem Jahre 1771.
Als Gesetze mit Verfassungscharakter (sämtliche Gesetze sind im Archief
van Staten nachzulesen) schlechthin gelten:
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Wet over het Hollunderlandse Gerechtshof
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Wet over de bevoegdheden van de Republiek en de landsdelen
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Wet over de Opgaven en de Organisatie van de Staten-Generaal en de Wetgeving
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Wet over de President en de Regering
Das Gewohnheitsrecht spielt in den Hullanden eine bedeutende Rolle -
sowohl auf Landes-, als auch auf Republiekebene. Unter das Gewohnheitsrecht
(auf Hulländisch "Gewoonterecht") fallen in der Regeln bestimmte
"Spielregeln" in den hulländischen Politik, aber auch zahlreiche
Regeln, die bspw. die Außenpolitik betreffen. Die Regeln des "Gewonoterecht"
haben sich durch Jahrhunderte entwickelt und bewährt; sie befinden sich
auch jetzt noch in steter Entwicklung.
Bis jetzt kann sich der Leser vielleicht nicht des Eindrucks erwehren, daß
es sich um eine schlichte Kopie des albernischen Staatswesen handle - aufgrund
historischer Tatsachen nicht zu Unrecht. Der augenfälligste Unterschied
ist jedoch die strikte Gewaltentrennung in den Hollunderlanden, das Vorhandsein
eines Presidenten, der mit umfangreichen Rechten ausgestattet ist und der ausgeprägte
Föderalismus.
Der Föderalismus in den Hollunderlanden findet seine Ursache in
der hulländischen Geschichte: 1771 wurden zwei bis dahin eigenständige
Königreiche zu "einem Ganzen" vereinigt, was natürlich nicht
reibungslos vonstatten gehen konnte, ohne bestimmte Kompetenzen bei den beiden
Landesteilen (landsdelen) zu belassen. Diese Tradition hat sich bis in
die heutige Zeit gehalten und stellt nach hulländischem Verständnis
einen Grundpfeiler der Republiek dar. Das Gros der Hollunderländer sieht
sich nämlich nach wie vor eher als Ijsselberger bzw. Oostfielder denn als
Hollunderländer.
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